Satzung

Ausgabe vom 8. Februar 1990
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen
Sängerbund ist, führt den Namen
Männergesangverein Germania 1864 Rosbach e.V.
Er hat seinen Sitz in Rosbach v.d.H., Stadtteil
Nieder-Rosbach. Er ist
am 6. Juni 1989 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg unter
der Nr. 740 eingetragen worden.
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§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei
auch in den Dienst der Öffentlichkeit und versucht, junge Leute
für
den Chorgesang zu gewinnen. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.
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§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden
Mitgliedern sowie
Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte
männliche
Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder
juristische
Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will,
ohne
selbst zu singen.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu
beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag
ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist
zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt
das
Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur
Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang
des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung,
die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb zweier Monate
nach
Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der
Berufung
keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluß
mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr
möglich
ist.
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§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
fördern, die
singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig
an den Singstunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt
für
einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß
beschlossenen
Umlagesatz.
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§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein
den beschriebenen
Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende
Zuwendungen
oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder
an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
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§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines
Jahres
durch den Vorstand einzuberufen; im übrigen dann, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Vertreter
geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der
Auflösung
des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und
durch
den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem
Jahr.
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins.
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4c
der Satzung.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
Diese
Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich und
begründet
beim Vorstand einzureichen.
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§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören
an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenführer
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) die Beisitzer (mindestens 3, höchstens 6)
b) der Notenwart
c) der stellvertretende Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne
des §
26 BGB und vertritt den Verein nach außen hin; jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes ist allein
vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
während
der Wahlzeitspanne aus, so übernimmt auf Beschluß des
Vorstandes
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen
bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl
im Amt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
oder
mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung
mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder
beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Rosbach
v.d.H. zu einer zweijährigen Aufbewahrung. Sollte sich der Verein
innerhalb dieser Frist nicht neu gegründet haben, ist die Stadt
Rosbach
v.d.H. ermächtigt, das Vermögen für gemeinnützige
Zwecke
zu verwenden.
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§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
16. 2.
1989 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
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